Einkaufsbedingungen

1.    Allgemeines
1.1    Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Lieferungen, Angebote und Leistungen des Lieferanten.
1.2    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
1.3    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.


2.    Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1    Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2    Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.
2.3    Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschliesslich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.
2.4    Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5    Sämtliche Aufwendungen des Lieferanten in der Angebots- und Verhandlungsphase sind für uns kostenlos, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2.6    Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7    Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf ohne Weiteres erkennbare Fehler und Unvollständigkeiten des Auftrags bzw. der Bestellung (einschliesslich dazugehöriger Unterlagen) vor Annahme hinzuweisen.
2.8    Die Qualitätssicherungs-Richtlinie für Lieferanten (QSV) sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der Lapp Tec AG sind Bestandteil dieses Vertrages.
2.9    Die vollständige oder teilweise Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
2.10    Der Lieferant hat den Auftrag und den Vertragsschluss sowie die Vertragsbedingungen vertraulich zu behandeln. Er darf unsere Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung als Referenz oder zu Werbezwecken erwähnen.


3.    Lieferungen
3.1    Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2    Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäss INCOTERMS 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für die Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3    Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4    Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5    Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zu-stehende Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6    Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7    Für Stückzahlen, Gewichte und Masse sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte massgebend.
3.8    An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Produkts erforderlichen Um-fang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen.
3.9    Der Lieferant ist zur Einhaltung allfälliger gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Mindestlöhne verpflichtet und stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Leiharbeitnehmer und/oder Subunternehmer ebenfalls die Vorgaben gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Mindestlöhne einhält. Verstösst der Lieferant gegen diese Pflichten, wird er uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit diesem Verstoss freistellen und uns sämtliche daraus entstehenden Schäden ersetzen.


4.    Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Pandemien und Epidemien, behördliche Massnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.


5.    Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.


6.    Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäss INCOTERMS 2010) einschliesslich Verpackung.
Die Mehrwertsteuer ist, soweit sie anfällt, gesondert auszuweisen. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäss zu liefern ist.


7.    Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 60 Tagen nach Rechnungseingang.
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.


8.    Mängelansprüche und Rückgriff
8.1    Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemässem Geschäftsstand tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2    Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3    Das Recht der Nacherfüllung steht grundsätzlich uns zu.
8.4    Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung der Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung grösserer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrenübergang).
8.5    Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant ausserdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6    Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7    Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant die Kosten zu tragen.
8.8    Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrüge einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9    Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wie im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10    Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichtete Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11    Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


9.    Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


10.    Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen unserer Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustossen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.


11.    Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter oder Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäss verwendet werden. Die Verarbei-tung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der
Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter der Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

12.    Ersatzteile
12.1    Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Vertragsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen liefern zu können.
12.2    Stellt der Lieferant nach Ablauf vorbezeichneten Zeitraums die Lieferung der Ersatzteile oder die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. In jedem Fall hat der Lieferant uns mindestens 6 Monate vor der geplanten Liefereinstellung schriftlich hierüber zu informieren.


13.    Unterlagen und Geheimhaltung
13.1    Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlich oder technischen Informationen (einschliesslich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenstände, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferungen an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschliessliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – ausser für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden. Auf unsere Aufforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschliesslich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschliesslich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2    Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäss auch für unsere Druckaufträge.


14.    Schutzrechte und Urheberrechte
14.1    Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung bzw. Leistung keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Er muss uns von eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Schutzrechten Dritter infolge seiner Lieferung bzw. Leistung gegen uns geltend gemacht werden, auf erste Aufforderung freistellen und uns alle notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme entstehen, erstatten.
14.2    Stellen wir dem Lieferanten Muster, Modelle, Zeichnungen, Formen, Werkzeuge und ähnliche Vorrichtungen zur Verfügung, stehen uns alle Schutz- und Urheberrechte daraus zu und verbleiben bei uns.


15.    Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäss zu liefern ist.


16.    Inhalte des Code of Conduct für Lapp Tec AG (LTD)
Ein wichtiger Bestandteil unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist das Einhalten bzw. Umsetzen des “Code of Conduct“. Die Themen des Code of Conduct für LTD Lieferanten sind:

-    Einhaltung der Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en)
-    Verbot von Korruption und Bestechung
-    Achtung der Grundrechte der Mitarbeiter
-    Verbot von Kinderarbeit: Grundlage für das Mindestalter für eine Beschäftigung sind mehrere Konventionen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
-    Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter
-    Umweltschutz: Ziel des Umweltschutzes ist die Verbesserung der Marktchancen unserer Produkte sowie des Ansehens bei Kunden und Öffentlichkeit durch erhöhte Umweltverträglichkeit und Ökoeffizienz der Produkte selbst und deren Entstehungsprozesse. Dies kann nur erreicht werden, wenn auch unsere Lieferanten partnerschaftlich hierzu beitragen. Für unsere Lieferanten heißt es u.a.: den Umweltschutz hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen und internationalen Normen zu beachten. Für LTD ist es wichtig, dass unsere Lieferanten die Einhaltung der Grundsätze unseres Code of Conduct bzw. eines gleichwertigen eigenen Verhaltenskodex auch in deren Lieferkette bestmöglich fördern und aktiv umsetzen. Deshalb erwarten wir von unseren Lieferanten die Einhaltung des Code of Conduct für LTD Lieferanten nicht nur in der eigenen Organisation, sondern auch die Weitergabe von uns im Code of Conduct für LTD Lieferanten zusammengefassten internationalen Standards an deren Sub-Lieferanten.


17.    Allgemeine Bestimmungen
17.1    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2    Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz der LAPP Tec AG. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
17.3    Für die vertragliche Beziehung gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

Diessenhofen, 11. August 2023